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Kosten für einen Notdienst sind keine Betriebskosten

HausverwaltungsCheckerLetztes Update 18.01.2021

Das Amtsgericht Charlottenburg hat entschieden, dass es sich bei Notdienstpauschalen nicht um umlagefähige Verwaltungskosten handelt und sie daher auch nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können.

In dem verhandelten Fall hatten sich die Mieter geweigert, für das Jahr 2016 eine Notdienstpauschale in Höhe von 99,13 Euro zahlen. Der gebuchte Notdienst sollte Schadensfälle, Havarien oder andere Notfälle auch außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung bearbeiten.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab den Mietern Recht und entschied, dass der Vermieterin kein Anspruch auf Zahlung der Notdienstpauschale zusteht. Denn bei dieser handele es sich nicht um Betriebskosten im Sinne von § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV), sondern um Verwaltungskosten im Sinne von § 26 Abs. 1 II. BV. Letztere sind nicht umlagefähig auf die Mieter. Den Notdienst für die Entgegennahme von Schadenmeldungen und die darauf folgende Veranlassung von Reparaturmaßnahmen sieht das Amtsgericht ganz klar als Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gebäudes an.

Hinzu kommt, dass der Bereitschaftsdienst nach Ansicht des Gerichts vorrangig den Interessen des Vermieters dient. Denn im Notfall würden die Mieter ansonsten selbst Maßnahmen veranlassen. Durch die Installierung eines Ansprechpartners außerhalb der Öffnungszeiten der Hausverwaltung kann diese verhindern, dass von ihr fachlich und kostenseitig nicht gebilligte Maßnahmen ergriffen werden.

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